Der Deutsche Kulturrat nimmt Stellung. Aktuell u.a. zum im Koalitionsvertrag festgehaltenen Vorhaben, durch gesetzliche Maßnahmen für Abgabegerechtigkeit bei der Künstlersozialversicherung Sorge zu tragen.
Der Deutsche Kulturrat unterstützt ausdrücklich das Vorhaben der Bundesregierung, Abgabe- und Beitragsgerechtigkeit sind ein konstitutives Element des gesamten Sozialversicherungssystems, insofern sollte Abgabegerechtigkeit auch bei der Künstlersozialabgabe gewährleistet sein.
Zugleich sieht der Deutsche Kulturrat das Erfordernis, dass der Bund in stärkerem Maße für die Künstlersozialabgabeausfälle eintritt, die er politisch zu verantworten hat. Wenn der Bund bürgerschaftlichen Vereinen Vergünstigungen gewährt, muss sichergestellt werden, dass die entstehenden Ausfälle nicht von den anderen Abgabepflichtigen geschultert werden müssen.
Bei der Einführung einer Lebensleistungsrente muss den besonderen Belangen der in der Künstlersozialversicherung versicherten selbständigen Künstlern und Publizisten Rechnung getragen werden.
Ebenso gilt es, die Verbreitung im digitalen Umfeld stärker in den Blick zu nehmen. Hier zeichnet sich ab, dass die Selbstvermarktung künstlerischer Dienstleistungen und Werke an Bedeutung gewinnen. Daraus folgt, dass weniger Künstlersozialabgabe anfällt, da es bei Selbstvermarktungen keinen Abgabeschuldner gibt. Auch für diese Einnahmelücke müsste der Bund mit einem höheren Bundeszuschuss einstehen.
Honorarzahlungen an Künstler machen einen erheblichen Etatposten bei Kultureinrichtungen und Unternehmen der Kulturwirtschaft aus. Für sie ist daher die Planungssicherheit hinsichtlich der Künstlersozialabgabe ein wichtiger Faktor. Der Deutsche Kulturrat schlägt vor, dass die Verwerter die Künstlersozialabgabe nach einem festen, für die Abgabepflichtigen finanzierbaren Abgabesatz entrichten. Dieser Abgabesatz wird für einen mittelfristigen Zeitraum festgelegt und verändert sich innerhalb dieses Zeitraums nur unter Berücksichtigung der allgemeinen Sozialabgabesätze. Die daraus resultierende Abgabe wird durch einen Bundeszuschuss auf 50% der Beitragsausgaben der Künstlersozialkasse aufgefüllt und darf nicht unter die Höhe sinken, die den vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 08.04.1987 dargestellten Anforderungen entspricht.
Die Stellungnahme des Deutschen Kulturrates in ungekürzter Fassung finden Sie hier.